Container werden grundsätzlich im geleerten Zustand ausgeliefert und wieder angenommen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die angebotenen Transporte beziehen sich auf den Zeitraum von Montag – Freitag, in der Zeit von 07:00 – 18:00 Uhr, Transporte am Samstag, Sonntag oder feiertags müssen separat vereinbart werden.
Die mitgeteilten Zeitangaben für die Containerübernahme und -auslieferung sind aufgrund der Straßen- und Verkehrsverhältnisse grundsätzlich unverbindlich.
Der Untergrund der Straße muss mit Schwerlastfahrzeugen von 40 t befahrbar sein.
Die Zufahrten zur Be- und Entladestelle müssen ungehindert und gefahrlos befahrbar sein für eine Zugmaschine mit Anhänger (jeweils mindestens 20 m Länge / 3 m Breite / Durchfahrtshöhe 4 m / freie lichte Höhe zum Kranen 7,80 m).
Für Entladung stehen je Fahrzeug max. 0,5 Stunden zur freien Verfügung, danach berechnet der Frachtführer 172,55 EUR Brutto (145,00 EUR Netto) pro angefangene Stunde dem Käufer
Eine Zufahrt über nasse Wiesen oder instabile Forststraßen ist nicht möglich.
Mehraufwand für das Abstellen des Anhängers außerhalb der Baustelle und das Umladen auf die Zugmaschine, sowie für die Aufstellung von Container-Untergestellen wird gesondert berechnet.
Mitarbeiter und andere Hilfspersonen des Frachtführers sind nicht berechtigt, durch mündliche Vereinbarungen einen Vertrag abzuändern. Abänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Leistungen und Pflichten: Transport Standard-LKW
Die Abladung des Containers erfolgt durch den Käufer.
Falls ein Autokran für die bauseitige Entladung bereitsteht, so ist auch der Anschläger bauseits zu organisieren. Diese Arbeiten übernimmt nicht der LKW Fahrer.
IV. Leistungen und Pflichten: Transport Ladekran-LKW
Die Be- und Entladung des Containers erfolgt per LKW-Ladekran.
Eine Kranung über PKWs, Gebäude oder ggf. andere Objekte ist nicht zulässig.
Eine notwendige Kranung unter Stromleitungen ist zuvor separat mitzuteilen und wird hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit durch den Frachtführer gesondert geprüft.
Die Standplätze der Kräne haben käuferseits ausreichend befestigt zu sein für mindestens 12 Tonnen Achslast. Wiesen sind keine befestigten Flächen. Über die Geeignetheit der Gegebenheiten vor Ort entscheidet im Zweifel der LKW-Fahrer eigenständig.
Die behördlichen Gegebenheiten sind durch den Käufer mit den zuständigen Behörden zu klären.
Sofern ein Container auf öffentlichen Wegen oder Plätzen aufgestellt wird, muss der Käufer für die rechtzeitige Erlangung der notwendigen Genehmigung vor dem Transport sorgen. Diese ist dem Frachtführer auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für eine etwa notwendige Einrichtung einer Vollsperrung, sofern ansonsten der Verkehr während der Be- und Entladung behindert würde.
Soweit sich der LKW mit Ladekran auf einem Bürgersteig abstützen muss, verpflichtet sich der Käufer den Frachtführer von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizuhalten.
V. Preise
Mehrkosten aufgrund von Hindernissen wie z.B. Streiks oder Abfertigungsproblemen bei Depots, Terminals, Reedereien und Bahnbetreibern sind vom Käufer ergänzend zu erstatten. Wartezeiten am Werkstor wegen Sicherheitsbelehrungen, nicht vorbereitetem Standplatz, versperrter Zufahrt o.ä., werden von der jeweils freien Wartezeit für die entsprechende Leistungsart abgezogen.
VI. Stornierung
Im Fall von kurzfristigen Stornierungen, die zwei Werktage vor dem Gestellungstermin liegen, oder in sonstigen Fällen vergeblichen Anfahrten, welche nicht vom Frachtführer zu vertreten sind, berechnet dieser 100% der jeweils vereinbarten Fracht. Mehraufwand für gebuchte Zusatzleistungen oder Erstellung von Dokumenten wird ergänzend weiterbelastet.
Bei Stornierungen nach Aufnahme des Container oder des Lademittels wird dem Käufer die volle Fracht, einschließlich etwaiger Zusatzleistungen berechnet.
VII. Höhere Gewalt
Der Frachtführer haftet nicht, sofern und soweit diesem die Erbringung seiner Leistung wegen höherer Gewalt, wie z.B. Arbeitskämpfen, Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnissen, unverschuldeter Betriebsstörungen oder nicht zurechenbarer behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
Während der Dauer dieser Störung sind die beiderseitigen Leistungspflichten suspendiert, sofern und soweit deren Erfüllung hierdurch gehindert ist.
Der Käufer wird in diesem Fall von dem Frachtführer unverzüglich benachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.