Allgemeine Geschäftsbedingungen der Braun Container Handels GmbH für Kauf

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Containern der Braun Container Handels GmbH (Braun Container oder Verkäufer) an gewerbliche Interessenten und Verbraucher (jeweils Käufer). Unterschiedliche Bedingungen für die jeweiligen Käufer werden entsprechend gekennzeichnet. Der Käufer nimmt die nachfolgenden AGB durch Kenntnisnahme ausdrücklich an. Sie werden damit Gegenstand des Kaufvertrages.

Diese AGB finden ausschließliche Anwendung. AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

I.          Vertragsanbahnung und Abschluss

  1. Die Verkaufsangebote von Braun Container sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich              als   verbindlich gekennzeichnet. Verkaufsangebote können bis zur Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers durch diesen zurückgenommen werden. Die Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der Lieferung und Leistung maßgebend; mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung des Verkäufers. Erfolgt die Lieferung von Containern ohne eine schriftliche Auftragsbestätigung unverzüglich, so gilt die Lieferung zugleich  als Auftragsbestätigung.
  2. Die zum Kauf angebotenen Container werden grundsätzlich ausschließlich wie vom Käufer besichtigt verkauft und geliefert. Die Besichtigung durch den Käufer erfolgt über Sichtung von bereitgestelltem Informations- oder Bildmaterial oder durch direkte Besichtigung vor Ort.
  3. Der Käufer hat Anspruch auf einen bestimmten Container, wenn Braun Container diesen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert hat. In diesem Fall gelten für diesen Container die zuvormitgeteilten Qualitäten  und Zustandsbeschreibungen. Erfolgt die Bestellung nur nach Gattungsmerkmalen, wie zum Beispiel Größe und Ausstattung, nimmt der Käufer zur Kenntnis und akzeptiert, dass die verkauften Container übliche Gebrauchsspuren aufweisen können, wie z.B. Kratzer und Farbabrieb an den Außenwänden oder Kratzer und Flecken im inneren Bodenbereich. Der Gebrauchszustand des Containers stellt, soweit keine erheblichen Abweichungen von der gattungsmäßigen Zusage vorliegen, keinen Mangel dar. Darüber hinaus werden die Container in einem gereinigten und funktionsfähigen Zustand verkauft.
  4. Werden Kühlcontainer mit Aggregaten (elektrisch oder Verbrennungsmotor) gekauft, so erfolgt vor Übergabe ein Funktionstest (PTI-Check). Einweisungen in den Gebrauch erfolgen auf Wunsch des Käufer und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  5. Dem Käufer, der Verbraucher ist, steht bei Abschluss eines Kaufs über Fernkommunikation ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach Lieferung des Containers zu, es sei denn, der Container wurde vorab vor Ort besichtigt. Im Falle des Widerrufs hat der Käufer für die Dauer der Inanspruchnahme des Containers eine von dem Verkäufer im billigen Ermessen festzusetzende Nutzungsentschädigung sowie die Kosten des Rücktransportes zu zahlen. Hat Braun Container die Kosten der Anlieferung gesondert berechnet, so kann der Käufer diese trotz des Widerrufs nicht zurück verlangen.

    II.          Kaufpreiszahlung

    1. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis in der Regel vor Übergabe, spätestens jedoch zu der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Rabatte, Skonti oder ähnliche Reduktionen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Verkäufers.
    2. Alle Preise gelten grundsätzlich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. An
    3. Wird dem Käufer bei vereinbarter Selbstabholung angezeigt, dass der Container zur Übergabe bereitsteht, so kann Braun Container dem Käufer Stand- oder Lagerkosten im billigen Ermessen berechnen, wenn der Käufer nicht zum vereinbarten Termin abholt. Die Kostentragungspflicht des Käufers beginnt mit dem auf den Abholungstermin folgenden Tag; sie bleibt auch dann bestehen, wenn der Käufer den Container zu einem späteren Zeitpunkt abholt.
    4. Haben die Parteien einen Kaufvertrag über mehrere Gegenstände, insbesondere mehrere Container, abgeschlossen, so ist Braun Container zu mehreren Teilleistungen berechtigt und kann diese auch jeweils gesondert in Rechnung stellen.
    5. Alle Preise verstehen sich Netto und sind zuzüglich der gesetzlich veranschlagten und geschuldeten Mehrwertsteuer zu zahlen.
    6. Forderungen sind nach Rechnungseingang beim Käufer im Zweifel sofort fällig, wenn keine Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden. Forderungen sind in EURO auszugleichen, soweit Abweichungen nicht schriftlich vereinbart sind. Eingehende Zahlungen können, soweit bei Braun Container mehrere Forderungen gegenüber dem Käufer offen stehen, ohne Rücksicht auf dessen Angaben zunächst auf die älteste Forderung einschließlich von Kosten und Zinsen angerechnet werden. Der Käufer wird darüber in Kenntnis gesetzt. Alle Fälligkeiten der nach Verrechnung noch offenen Forderungen bleiben unberührt.
    7. Erlangt Braun Container nach Auftragsbestätigung, jedoch vor Lieferung oder Abholung des Containers Kenntnisdarüber, dass die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des Käufers nicht ausreichend gesichert ist, so kann Braun Container die Lieferung oder Bereitstellung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht vermerkt ist.

    III.         Verzug und Abtretungsverbot

    1. Zahlt der Käufer den Kaufpreis oder Forderungen auf zusätzlich erbrachte Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, so kommt er in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Dies gilt auch für den Fall von Teilleistungen nach Ziffer II. Absatz 3.
    2. Ab Verzug sind die fälligen Forderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Braun Container hat das Recht, dem Käufer für jede Mahnung eine pauschale Aufwandsgebühr in Höhe von fünf Euro zu berechnen. Das Recht den Mahnaufwand Dritter sowie weiteren Verzugsschaden in tatsächlicher Höhe in Rechnung zu stellen, bleibt unberührt.
    3. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Braun Container. Eine Verpflichtung zur Annahme von Schecks besteht nicht. Die Übergabe eines Schecks gilt erst nach seiner Einlösung und endgültiger Gutschrift als Zahlung, zuvor nur als Leistung erfüllungshalber. Dabei entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
    4. Der Verzug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Käufer eine vereinbarte Übergabe des Containers, sei es durch Abholung oder Anlieferung, nach Erhalt der Auftragsbestätigung verweigert.
    5. Der Käufer verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf sein Recht zur Aufrechnung, Minderung oder Zurückbehaltung. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Käufer darf den Kaufvertrag vor der vollständigen Erfüllung beider Parteien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Braun Container an Dritte abtreten.

    IV.         Übergabe

    1. Die Übergabe des Containers erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung.
    2. Im Regelfall erfolgt die Lieferung des Containers an den vom Käufer bestimmten und in der Auftragsbestätigung vermerkten Ort. Bei Verkauf an gewerbliche Käufer geht die Gefahr bereits mit Lagerausgang auf den Käufer über, bei Verbrauchern mit Übergabe.
    3. Der Verkauf ist, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert ist, kein Fixgeschäft. Zeitliche Verschiebungen inder Bereitstellung oder Lieferung berechtigen den Käufer weder zur Minderung des Kaufpreises noch zum Rücktritt vom Vertrag. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, ein Fixgeschäft ist ausdrücklich vereinbart. Sofern eine Lieferung, gleich ob frei Haus oder gegen Übernahme der Kosten durch den Käufer, vereinbart wurde, genügt Braun Container einer etwaigen Verpflichtung bezüglich fester Lieferfristen -termine durch die rechtzeitige Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
    4. Haben die Parteien eine Abholung des Containers durch den Käufer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so geht die Gefahr ab diesem auf den Käufer über, wenn die Abholung nicht zeitgerecht erfolgt.
    5. Bei Lieferverzögerungen, die der Käufer zu vertreten hat, beispielsweise weil er seinen vertraglichen Zahlungs-                 oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, verlängern beziehungsweise verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und -termine entsprechend. Dies gilt auch bei Fixgeschäft. Der Käufer kann in diesem Fall nicht zurücktreten.
    6. Wird Braun Container durch Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtungen gehindert, ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Dies gilt auch bei Fixgeschäften. Braun Container wird den Käufer unverzüglich unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Käufer nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm im billigen Ermessen zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist in den Fällen der §§ 323 Absatz 2 und 326 Absatz 5 BGB nicht erforderlich. Braun Container hat eine aus den in Satz 1 genannten Gründen verspätete oder endgültig ausgefallene Lieferung nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
    7. Mit der Übergabe gilt der Kaufvertrag als durch Braun Container grundsätzlich und vorbehaltlich berechtigter Mängelansprüche als erfüllt. Der Käufer hat auf eigene Verantwortung und Kosten alle behördlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung und Nutzung des Containers zu erfüllen. Insbesondere haftet Braun Container für die weitere Art und Weise der Nutzung des Containers durch den Käufer.
    8. Soweit zwischen den Parteien besondere Gebrauchsvereinbarungen getroffen wurden, sind diese stets vorrangig zu beachten. Im Zweifel kann der Käufer sich jederzeit an Braun Container wenden und dort fachkundigen Rat zum ordnungsgemäßen Gebrauch einholen. Braun Container stellt freibleibend Broschüren zum gebrauchsgerechten Umgang bei Transport und Aufstellung zur Verfügung.
    9. Nach der Übergabe ist der Käufer verpflichtet, ein etwaiges auf dem Container befindliches Logo von Braun Container, Prefix und die CSC-Plakette unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung verspätet oder nicht, so hat der Käufer den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei zu halten. Gleiches gilt, soweit sich bei dem Verkauf gebrauchter Container Dritter nicht entsprechende Kennzeichnungen Dritter an dem Container befinden.

    V.          Eigentumsvorbehalt

    1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen vor. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für Gegenstände, die von Dritten im Namen und für Rechnung des Verkäufers unmittelbar an den Käufer ausgeliefert werden.
    2. Bei            der      Verbindung  des Vorbehaltsgegenstandes des Verkäufers mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht diesem ein          dadurch                 entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsgegenstandes zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer durch die Verbindung Alleineigentümer wird, überträgt er schon jetzt im Wege der Sicherungsübereignung sein Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven    Verkehrswertes   der Vorbehaltsgegenstandes zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung auf den Verkäufer.
    3. Der Käufer darf über die Vorbehaltsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang nur dann verfügen, wenn weitere Abnehmer des Käufers keine neuen Rechte, insbesondere Abtretungsrechte gegen den Käufer in Bezug auf den Gegenstand begründen. Gegenüber seinen Abnehmern hat der Käufer vertraglich die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts entsprechend auszuschließen.
    4. Die Befugnis des Käufers zur Verfügung über Vorbehaltsgegenstände, insbesondere zu ihrer Veräußerung und Verbindung sowie zur Einziehung im Voraus abgetretener Forderung erlischt, wenn der Käufer in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder der Verkäufer die Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers widerruft.
    5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen gegen seine Abnehmer   aus                    der Weiterveräußerung                    von Vorbehaltsgegenständen an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Gegenständen, die im Miteigentum des Verkäufers stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Miteigentumsanteil entsprechender Höhe. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    6. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und kostenlos zu verwahren. Diese sind zu versichern. Der Käufer tritt zudem etwaige Ansprüche, welche die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände betreffen, bereits jetzt an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.
    7. Im Falle einer Pfändung bzw. Insolvenz hat der Käufer alle Verwalter, Gläubiger und sonstige Beteiligten umgehend darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang an den von dem Verkäufer gekauften Gegenständen Eigentumsvorbehalte bestehen, um die Wahrung der Rechte des Verkäufers entsprechend zu sichern.
    8. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere wegen Zahlungsverzug, ist der Verkäufer, nachdem der Rücktritt erklärt wurde und eine letzte Frist zur Zahlung verstrichen ist, berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen, diese aus dem Besitz des Käufers wegzunehmen und zu diesem Zweck die Lagerfläche des Käufers zu betreten oder durch beauftragte Dritte betreten zu lassen. Der Käufer sichert insoweit bereits im Voraus zu, sein Hausrecht gegen eine rechtmäßige Inbesitznahme seitens des Verkäufers oder seiner Beauftragten nicht auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen. Er wird sich einer rechtmäßige Besitzverschaffung des Verkäufers in diesem Falle auch auf sonstige Weise nicht widersetzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den im Gesetz genannten Fällen.
    9. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Vorbehaltsgegenstände durch den Verkäufer gilt zugleich als Rücktritt vom Vertrag.

    VI.          Rügepflichten, Mängelhaftung, Gewährleistungsausschluss

    1. Bei der Übergabe an den Käufer hat dieser den Container und alle sonstigen Kaufgegenstände sofort auf den Anlieferungszustand zu überprüfen und sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen. Etwaige Schäden bzw. Mängel sind Braun Container unverzüglich und konkret anzuzeigen. Auch beim Verkauf neuwertiger Container stellen kleinere transportbedingte Anstöße, Farbabplatzungen und Schrammen keinen Mangel dar. Mängel sind lediglich darüber hinausgehende Außenbeschädigungen und sonstige Mängel, wie z.B. Schäden im Innenraum oder funktionale Mängel.
    2. Soweit der Käufer einen neuwertigen Container erwirbt, ist der Verkäufer im Falle von Mängeln nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer eine Abhilfe nach Satz 1 endgültig verweigert.
    3. Mit der Unterzeichnung der Empfangsquittung bestätigt der Käufer den Zustand des Containers bzw. sonstigen Kaufgegenstands als vertragsgemäß und mangelfrei. War dem Käufer vor Abgabe der Empfangsquittung eine Untersuchung nach Absatz 1 nicht möglich, so hat ist dies auf der Empfangsquittung zu vermerken. In diesem Fall behält der Käufer das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe eine Rüge nachzuholen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist gelten die Kaufgegenstände als mangelfrei übergeben. In diesem Fall haftet der Verkäufer nur noch für den Fall einer arglistigen Verschweigens von Mängeln.
    4. Erwirbt der Käufer einen gebrauchten Gegenstand so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und wie besehen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder Eigenschaften in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesichert hat.
    5. Eine Mängelhaftung entfällt in jedem Fall, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers Veränderungen am Container oder sonstigen Kaufgegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
    6. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel oder etwaige Folgeschäden, soweit diese durch unsachgemäße Handhabung und Pflege des Containers oder der sonstigen Gegenstände, wie z.B. Kühlaggregate, Motoren etc., entstanden sind, insbesondere durch käuferseitige Abweichungen von Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Einweisungen.
    7. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe der Ziffer VII. Das Gleiche gilt für etwaige Ansprüche             auf Aufwendungsersatz.
    8. Mängelansprüche           des Käufers einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Gegenstandes. Dies gilt auch nicht bei der Entstehung eines Schadens aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Eine Haftung aus Vorsatz bleibt unberührt.

    VII.          Haftung

    1. Die Haftung von Braun Container auf Schadensersatz gilt unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ebenso unbeschränkt haftet der Verkäufer bei einem   schwerwiegenden Organisationsverschulden sowie bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. In anderen Fällen haftet der Verkäufer nur, wenn er eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut und   vertrauen   durfte    (wesentliche Vertragspflicht).
    2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht durch leichte Fahrlässigkeit verletzt, so haftet der Verkäufer der Höhe nach nur für den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    3. Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung des Verkäufers für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, mittelbare  und Folgeschäden ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung   von Ladungen ausgeschlossen.
    4. Soweit Braun Container dem Käufer freibleibend Broschüren zum Gebrauch der Container, z.B. bei Transport und Übergabe zur Verfügung stellt, erfolgt daraus keine Garantieübernahme und keine besondere Haftung von Braun Container.

    VIII.          Datenschutz

    1. Braun Container ist berechtigt, alle personenbezogenen Daten des Kunden, die im Rahmen der Kaufabwicklung bekannt werden, zu speichern und zu Vertragszwecken zu verarbeiten, insbesondere an beauftragte Spediteure und Subunternehmen weiterzugeben. Dies schließt auch die Möglichkeit zur Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte, z.B. zu Abrechnungszwecken ein.
    2. Braun Container hat darüber hinaus das Recht, die personenbezogenen Daten des Kunden zum Zwecke der eigenen Werbung zu benutzen, z.B. für Werbepost oder Marketing Newsletter. Der Kunde erklärt dazu hiermit sein Einverständnis; die Möglichkeit des Kunden, sich aus Verteilern abzumelden, bleibt unberührt.
    3. Im        Falle        des Einsatzes             von Fernüberwachungssystemen, insbesondere bei Kühlcontainern (z.B. Telematik), ist der Kunde informiert und erkennt an, dass Standort und Gebrauch des     von ihm               gekauften Containers fernüberwacht werden                 können.          Nach Gefahrübergang steht dies ausschließlich in der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Kunden.              Dem      Kunden         stehen diesbezüglich keine Ansprüche gegen Braun Container zu.
    4. Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der EU- Datenschutzgrundverordnung sowie nach deutschem Datenschutzrecht.

    IX.          Allgemeines

    1. Braun Container behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit im angemessenen Rahmen und zur Befolgung gesetzlicher Vorgaben anzupassen. Die angepassten AGB werden wirksam, wenn der Käufer diesen nach Vorlage nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
    3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, genügt der Schriftform der Austausch von Dokumenten auf elektronischem Wege mit eingescannten Unterschriften, z.B. durch E-Mail PDF oder Fax. Eine Textform durch einfache E-Mail oder Messenger Dienste erfüllt die Form nur, wenn beide Parteien sich in der konkreten Kommunikation darauf einigen.
    4. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile der Geschäftssitz von Braun Container.
    5. Der alleinige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag richtet sich, soweit gesetzlich zulässig, nach dem Geschäftssitz von Braun Container.